13 M.________(Ortschaft) gesehen hat und weder den Briefkopf noch die Unterschrift von O.________ kannte (vgl. pag. 132). Von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten kann nicht gesprochen werden. Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch Notar N.________ lässt das Verhalten des Beschuldigten vorliegend ausnahmsweise in den Hintergrund rücken (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 157 mit Hinweisen).