Stattdessen zeigte sich Notar N.________ zwar etwas erstaunt, liess sich aber mit der Aussage des Beschuldigten begnügen, er habe eine «Expressbearbeitung» bewirken können bzw. habe es mit der Bauverwaltung regeln können, worauf diese ihr Einverständnis gegeben und in der Folge auch O.________ seine Zustimmung erteilt habe (pag. 132; pag. 144 Z. 74 ff.). Das Verhalten des Notars muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als sehr leichtfertig eingestuft werden. Daran ändert nichts, dass der Notar noch nie einen Brief der Gemeinde