_ nachzufragen, weshalb die Gemeinde M.________(Ortschaft) – entgegen der Auskunft vom Vortag – die Zustimmung nun doch plötzlich erteilte. Dieser zusätzliche Aufwand kann angesichts der konkreten Umstände nicht als unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte zeitliche Dringlichkeit suggerierte, vermag daran nichts zu ändern. Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass weder der Abschluss eines dringenden Geschäfts bevorstand, noch hätte eine kurze telefonische Nachfrage bei O.________ zu einer zeitlichen Verzögerung geführt (pag. 1370). Stattdessen zeigte sich Notar N.______