Zudem ist das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) auf den 23. Dezember 2010 datiert. Der Beschuldigte übergab Notar N.________ das Schreiben ebenfalls am 23. Dezember 2010. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass dies aufgrund der Dauer des Postversands nicht möglich gewesen wäre (pag. 1339). Schliesslich steht das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) in klarem Widerspruch zur Auskunft von O._____