in seiner Eigenschaft als Notar einer besonderen Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, darf von einem Notar doch eine gewisse Vorsicht im Geschäftsverkehr erwartet werden. Das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) vom 23. Dezember 2010 hat weder eine Referenzangabe noch einen Betreff und weist mehrere offensichtliche Rechtschreibefehler auf (nach «Wir» und «Gemeinde M.________(Ortschaft)» käme ein Komma, «Anerkennen» und «Erteilen» werden kleingeschrieben und «im vollem Ausmass» ist grammatikalisch ebenfalls falsch). Zudem ist das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) auf den 23. Dezember 2010 datiert.