Auch wenn es sich beim Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) vom 23. Dezember 2010 nicht um ein Schriftstück handelt, welches von Notar N.________ in seiner Eigenschaft als Notar einer besonderen Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, darf von einem Notar doch eine gewisse Vorsicht im Geschäftsverkehr erwartet werden.