Es gibt keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten und Notar N.________ ein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorlag. Notar N.________ befand sich gegenüber dem Beschuldigten auch nicht in einem Abhängigkeitsoder Unterordnungsverhältnis. Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung sind indes die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Notars zu berücksichtigen. Auch wenn es sich beim Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) vom 23. Dezember 2010 nicht um ein Schriftstück handelt, welches von Notar N._