12 9. Vorwurf des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte durch Vorlage des von ihm gefälschten Schreibens über eine Tatsache täuschte, nämlich dass die Gemeinde M.________(Ortschaft) ihre Zustimmung zur Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung erteilt hat (pag. 1221, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu prüfen ist, ob diese Täuschung als arglistig zu bezeichnen ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten und Notar N._____