BGE 118 IV 359 E. 2. S. 361 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit der gefälschten Finanzierungsbestätigung offensichtlich seine Zahlungsfähigkeit vortäuschen wollte, nachdem er zunehmend unter Druck geraten war, weil er den Kaufpreis gemäss Kaufvertrag bis spätestens am 15. September 2015 hätte bezahlen müssen (pag. 331; pag. 1214, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst aus, er habe die Finanzierungsbestätigung gefälscht, um den Privatkläger zu beruhigen. Der Privatkläger sollte einfach Ruhe geben (pag.