Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sein Vater und er die P.________ AG anfangs tatsächlich kaufen und dort etwas aufbauen wollten (vgl. pag. 760 Z. 25 ff.). Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte ihm zwei Mal telefonisch bestätigt habe, dass er die Firma kaufen wolle (pag. 478 Z. 286 f.). Der Beschuldigte war jedoch angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags offensichtlich nicht fähig und konnte somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 157; BGE 118 IV 359 E. 2. S. 361 mit Hinweisen).