1128 Z. 17 ff.), konstruiert erscheinen und wenig glaubhaft sind (pag. 1213, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seine Aussage, wonach der Kauf der P.________ AG schliesslich deshalb nicht zu Stande gekommen sei, weil der Privatkläger mehr Geld gewollt habe (zunächst CHF 570’00.00, später CHF 720‘000.00) und man sich nicht einig geworden sei (pag. 762 Z. 138 f.; pag. 763 Z. 190 ff.), ist ebenfalls nicht plausibel. Der Kaufpreis betrug gemäss