761 Z. 73 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen zur Annahme gelangen konnte, die Finanzierung wäre «schon irgendwie gegangen» (pag. 760 Z. 63 ff.; pag. 761 Z. 67 ff.; pag. 1213, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies umso weniger, als der Beschuldigte gemäss polizeilichen Abklärungen zahlreiche Betreibungen offen hatte (pag. 397), so dass ihm kaum eine Bank einen Kredit gewährt hätte. Es lag denn auch nie eine konkrete Finanzierungszusicherung einer Bank vor (vgl. pag. 763 Z. 197; pag. 1128 Z. 1 f.).