1128 Z. 1 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass aus seinen Aussagen klar hervorgeht, dass die finanziellen Mittel dazu fehlten (pag. 1213, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So erklärte der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2016 (pag. 759 ff.), sie hätten die Firma mittels einer Finanzierung gekauft (pag. 760 Z. 48). Jedoch musste er zugeben, dass weder er noch sein Vater im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Geld hatten und sie auch keine Sicherheiten für ein allfälliges Darlehen hätten einbringen können (pag. 760 Z. 50 ff.; pag. 761 Z. 73 ff.).