Nachdem der Privatkläger die Finanzierungsbestätigung vom Beschuldigten erhalten hatte, forschte er jedoch nach und fand so heraus, dass es sich bei der Finanzierungsbestätigung der T.________ AG um eine Fälschung handelt. Der Beschuldigte machte geltend, er und sein Vater hätten die P.________ AG kaufen wollen. Sie hätten im Gebäude arbeiten und werken wollen. Er habe eine Schlosserei betreiben wollen (pag. 760 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte gab an, er habe im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gedacht, dass er den Kaufpreis von CHF 720‘000.00 aufbringen könne (vgl. pag. 1127 Z. 44 ff.; pag. 1128 Z. 1 ff.).