Der Privatkläger tätigte zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten. Vielmehr vertraute er auf die mündliche Zusicherung des Beschuldigten beim Notar, wonach er den Kaufpreis von CHF 720‘000.00 bis Ende August 2015 bezahlen werde und auf die Angaben eines Bekannten, dass bei der Familie A.________ Geld vorhanden sei, weil sie teure Autos besassen. Nachdem der Privatkläger die Finanzierungsbestätigung vom Beschuldigten erhalten hatte, forschte er jedoch nach und fand so heraus, dass es sich bei der Finanzierungsbestätigung der T.________ AG um eine Fälschung handelt.