9 und er habe die P.________ AG schliesslich an einen Nachbarn verkauft (pag. 474 Z. 108 ff.; vgl. auch pag. 488). Es kann somit festgehalten werden, dass der Privatkläger den Kaufvertrag vom 19. August 2015 unterzeichnete, ohne dass eine Finanzierungsbestätigung seitens des Beschuldigten vorlag. Der Privatkläger tätigte zu diesem Zeitpunkt auch keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten.