Das auf der Finanzierungsbestätigung aufgeführte Datum mit der Jahreszahl 2015 sei ein Verschrieb gewesen (pag. 1129 Z. 1 ff.). Der Privatkläger führte an der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2016 (pag. 472 ff.) aus, er habe angenommen, dass das Geld aufgrund des am 19. August 2015 unterzeichneten Kaufvertrages auch kommen werde. Der Beschuldigte habe vor dem Notar mündlich bestätigt, dass er die gesamte Summe von CHF 720‘000.00 bis Ende August 2015 bezahlen werde. Sie hätten ihm dann eine Frist bis zum 15. September 2015 gesetzt (pag. 473 Z. 31 ff.).