Dieser Verpflichtung kam der Beschuldigte jedoch nicht nach und erschien zu diversen mit dem Privatkläger vereinbarten Treffen nicht (vgl. pag. 307; pag. 323; pag. 482). Als auch am 18. Dezember 2015 keine Finanzierungsbestätigung vorlag, setzte der Privatkläger dem Beschuldigten eine Frist bis zum 23. Dezember 2015. Bis dann müsse die Bankgarantie vorliegen, ansonsten behalte er sich vor, mit zwei anderen Kaufinteressenten zu verhandeln. Daraufhin teilte der Beschuldigte dem Privatkläger am 23. Dezember 2015 per SMS mit, dass er um 10.00 Uhr eine Besprechung mit der S.________ Bank habe und alles in Ordnung sei (pag. 323; vgl. auch pag. 474 Z. 89 ff.).