__ AG unterzeichnete (pag. 359 f.). Darin wurde unter anderem festgehalten, dass der Besitzerwechsel erst mit der Bezahlung aller verschriebenen Summen und deren amtliche Einträge gültig sei (pag. 360). In der Folge hatte der Privatkläger mehrheitlich mit dem Beschuldigten Kontakt und dieser unterzeichnete am 19. August 2015 auch den Kaufvertrag beim Notar (pag. 329 ff.; pag. 761 Z. 94 ff.). Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 250 Namenaktien der