Der Landverkauf sei auch über Notar N.________ gelaufen und dieser sei bevollmächtigt gewesen, vom Erlös des Landverkaufs die Forderung der Steuerverwaltung zu decken (pag. 1123 Z. 24 ff.). Schliesslich geht aus der Steuerrechnung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 29. Mai 2012 hervor, dass die Grundstückgewinnsteuer aus dem Liegenschaftsverkauf letztlich CHF 48‘214.55 betrug (pag. 800). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb von einem Deliktsbetrag von CHF 48‘214.55 auszugehen (pag. 1222, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).