Das Sperrkonto wurde zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer errichtet, und der Betrag auf dem Sperrkonto hätte der Steuerverwaltung des Kantons Bern ausgerichtet werden müssen. Die Gemeinde M.________(Ortschaft) hielt in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2015, mit dem sie sich als Privatklägerin aus dem Verfahren zurückzog, sinngemäss ebenfalls fest, dass nicht sie, sondern die Steuerverwaltung des Kantons Bern geschädigt worden sei (pag. 924; pag. 1222, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte die CHF 80‘000.00 zwischenzeitlich zurückbezahlt hat.