7 Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend nicht, wie in der Anklageschrift ausgeführt, die Gemeinde M.________(Ortschaft), sondern die Steuerverwaltung des Kantons Bern geschädigt wurde. Das Sperrkonto wurde zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer errichtet, und der Betrag auf dem Sperrkonto hätte der Steuerverwaltung des Kantons Bern ausgerichtet werden müssen.