Notar N.________ bemerkte in der Folge am 6. Januar 2011, dass etwas nicht stimmte, als er das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) vom 3. Januar 2011 zur Kenntnis nahm, in welchem diese schriftlich bestätigte, dass es der Gemeinde im Rahmen einer dringenden Anfrage nicht möglich sei, ihre Zustimmung zu erteilen (pag. 131; pag. 135). Die Vorinstanz erachtete den in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen. Präzisierend sei einzig festzuhalten, dass es sich nicht um einen gefälschten Brief der Steuerverwaltung des Kantons Bern, sondern der Gemeindeverwaltung M.________(Ortschaft) handle (pag. 1209, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).