Mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 akzeptierte die Steuerverwaltung nur die Hälfte der Aufwendungen als wertvermehrend und schrieb, die Veranlagung gelte unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde M.________(Ortschaft). Daraufhin setzte sich Notar N.________ mit O.________, dem Steuersekretär der Gemeinde M.________(Ortschaft), in Verbindung, um die Zustimmung der Gemeinde zur Veranlagung zu erhalten (vgl. pag. 129). Aus der Aktennotiz von O.________ vom 1. Februar 2011 (pag. 129 ff.) geht hervor, dass die eingereichten Unterlagen bei der Gemeinde M.________(Ortschaft) grosse Zweifel hinterliessen (pag. 130 f.). O.________ teilte deshalb Notar N.______