Z. 27 ff.). Es ist unbestritten, dass im Rahmen eines bereits abgewickelten Grundstückverkaufs ein Teil des Verkaufserlöses, nämlich CHF 80‘000.00, zwecks Begleichung der Grundstückgewinnsteuer auf ein Sperrkonto von Notar N.________ hinterlegt wurde. Da der Beschuldigte Geld benötigte, reichte der Notar der kantonalen Steuerverwaltung am 16. Dezember 2010 Zahlen ein, mit der Bitte um eine dringliche Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 akzeptierte die Steuerverwaltung nur die Hälfte der Aufwendungen als wertvermehrend und schrieb, die Veranlagung gelte unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde M.________(Ortschaft).