5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer die beiden Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1.1. des erstinstanzlichen Urteils (Betrug, begangen am 23. Dezember 2010 z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern) und Ziff. II. 1.3. des erstinstanzlichen Urteils (versuchter Betrug, begangen am 8. Januar 2016 z.N. des Privatklägers), die Strafzumessung und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden.