2.4 der Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. II. 4. des Urteilsdispositivs; 2.5 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Ziff. II. 5.1 – 5.4 des Urteilsdispositivs;