von den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 1.1. und Ziff. II. 1.3. des Urteils vom 10. Oktober 2018, unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die darauf entfallenden erstund oberinstanzlichen Verteidigungskosten an den Berufungsführer. II. Der Berufungsführer sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten.