_ teilte mit Schreiben vom 9. April 2019 mit, dass er sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligen wolle (pag. 1302). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1313 ff.). Der Privatkläger reichte am 31. Mai 2019 unaufgefordert eine E-Mail-Eingabe ein (pag. 1329 ff.). Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 1337 ff.), woraufhin der Privatkläger erneut unaufgefordert eine Eingabe einreichte (Eingang per E-Mail am 14. Juni 2019 [pag. 1347 f.]; Eingang per Post am 17. Juni 2019 [pag. 1354 f.]).