1285 f.) und der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. April 2019 (pag. 1291), dass das oberinstanzliche Verfahren fortzusetzen sei. Gestützt auf die Verfügung vom 5. April 2019 (pag. 1293 f.) erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft, D.________ (Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) und der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1300 f.; pag. 1304; pag. 1311). Der Straf- und Zivilkläger G.________ teilte mit Schreiben vom 9. April 2019 mit, dass er sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligen wolle (pag.