1.1. des erstinstanzlichen Urteils (Betrug, begangen am 23. Dezember 2010 z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern) und Ziff. II. 1.3. des erstinstanzlichen Urteils (versuchter Betrug, begangen am 8. Januar 2016 z.N. von D.________) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (pag. 1262 ff.). Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1273 f.).