Die Strafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 1180, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz, dass die Zivilklagen der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG und des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen werden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger G.________ CHF 4‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2011 als Schadenersatz sowie CHF 1‘650.70 als Parteientschädigung zu bezahlen.