Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 8 + 9 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichterin Falkner und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin und D.________ Zivilkläger Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 10. Oktober 2018 (PEN 2018 53 + 54) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................6 6. Vorwurf des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung .......................................................6 7. Vorwurf des versuchten Betrugs z.N. des Privatklägers ...........................................8 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................11 8. Rechtliche Grundlagen............................................................................................11 9. Vorwurf des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung .....................................................13 10. Vorwurf des versuchten Betrugs z.N. des Privatklägers .........................................14 IV.Strafzumessung .............................................................................................................16 11. Anwendbares Recht ................................................................................................16 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................16 13. Einsatzstrafe: versuchter Betrug z.N. des Privatklägers .........................................17 13.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................17 13.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................18 13.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................18 13.4 Strafminderung zufolge Versuch....................................................................18 13.5 Einsatzstrafe ..................................................................................................19 14. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche ..................................................19 14.1 Betrug z.N. von E.________ ..........................................................................19 14.2 Versuchter Betrug z.N. der F.________ ........................................................19 14.3 Mehrfache Urkundenfälschung ......................................................................20 14.4 Veruntreuung .................................................................................................21 14.5 Unterlassung der Buchführung ......................................................................21 14.6 Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz....................22 14.7 Fazit Asperation .............................................................................................22 15. Täterkomponenten ..................................................................................................22 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse..........................................................22 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...............................................23 15.3 Strafempfindlichkeit........................................................................................24 15.4 Fazit Täterkomponenten ................................................................................24 16. Strafmass und Strafvollzug .....................................................................................24 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................25 17. Verfahrenskosten ....................................................................................................25 18. Entschädigung.........................................................................................................26 VI.Verfügungen...................................................................................................................27 VII. Dispositiv ...................................................................................................................28 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (pag. 1176 ff.) von der Anschuldigung des mehrfachen Betrugs und (evtl.) Versuchs dazu frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 830.80, an den Kanton Bern (pag. 1177, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung, der Unter- lassung der Buchführung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Mona- ten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 23‘004.00 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung; pag. 1178 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2011 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Strafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wur- den dem Beschuldigten auferlegt (pag. 1180, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz, dass die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläge- rin C.________ AG und des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen werden. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte aner- kannt hat, dem Straf- und Zivilkläger G.________ CHF 4‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2011 als Schadenersatz sowie CHF 1‘650.70 als Parteien- tschädigung zu bezahlen. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1181, Ziff. V. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 1196). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 10. Januar 2019 (pag. 1247 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Januar 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1.1. des erstinstanzlichen Urteils (Betrug, begangen am 23. Dezember 2010 z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern) und Ziff. II. 1.3. des erstinstanzlichen Urteils (versuchter Betrug, begangen am 8. Januar 2016 z.N. von D.________) sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten (pag. 1262 ff.). Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 verzichtete die General- staatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung und auf die Gel- tendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1273 f.). 3 Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten hängig sei (BJS 17 28089). Soweit bisher feststellbar, hätten sich al- le Sachverhalte des Verfahrens BJS 17 28089 vor dem angefochtenen Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Oktober 2018 ereignet. Die beiden Verfahren seien aus nicht mehr eruierbaren Gründen nicht vereinigt worden (pag. 1275). Gemäss telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 28. Februar 2019 sei das Untersuchungsverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz noch am Laufen (pag. 1276). Gestützt auf die Verfügung vom 4. März 2019 (pag. 1277 ff.) beantragten die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. März 2019 (pag. 1285 f.) und der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. April 2019 (pag. 1291), dass das oberinstanzliche Verfahren fortzusetzen sei. Gestützt auf die Verfügung vom 5. April 2019 (pag. 1293 f.) erklärten sich die Ge- neralstaatsanwaltschaft, D.________ (Zivilkläger, nachfolgend: Privatkläger) und der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstan- den (pag. 1300 f.; pag. 1304; pag. 1311). Der Straf- und Zivilkläger G.________ teilte mit Schreiben vom 9. April 2019 mit, dass er sich am oberinstanzlichen Ver- fahren nicht mehr beteiligen wolle (pag. 1302). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1313 ff.). Der Privatkläger reichte am 31. Mai 2019 unaufgefordert eine E-Mail-Eingabe ein (pag. 1329 ff.). Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 begründete der Beschuldigte seine Berufung (pag. 1337 ff.), woraufhin der Privatkläger erneut unaufgefordert eine Eingabe einreichte (Eingang per E-Mail am 14. Juni 2019 [pag. 1347 f.]; Eingang per Post am 17. Juni 2019 [pag. 1354 f.]). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2019 zur Berufungsbe- gründung Stellung (pag. 1357 ff.). Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 13. August 2019 (pag. 1368 ff.), woraufhin der Privatkläger seine an Rechtsanwalt B.________ adressierte E-Mail-Eingabe vom 16. August 2019 einreichte (Eingang per E-Mail am 16. August 2019 [pag. 1379 f.]; Eingang per Post am 19. August 2019 [pag. 1381 ff.]). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. August 2019 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 1395). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt und die Untersuchungsak- ten der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (BJS 17 28089) beigezogen (pag. 1314; pag. 1322 ff.). Zudem wurde von Amtes wegen die Einholung eines aktuellen Leumundsberichts angeordnet (pag. 1314). Die Kantonspolizei H.________ (Ortschaft) teilte mit Be- richtsrapport vom 14. Mai 2019 mit, dass an der bekannten Adresse des Beschul- digten in I.________ (Ortschaft) eine Kontrolle gemacht worden sei. Der Briefkas- ten und die Türklingel seien nicht angeschrieben gewesen. Die Wohnung sei nicht möbliert gewesen und habe unbewohnt ausgesehen. Der Beschuldigte sei in 4 I.________ (Ortschaft) nicht mehr angemeldet und es habe nicht eruiert werden können, wo er hingezogen sei (pag. 1325). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 1264 f.): I. Der Berufungsführer sei freizusprechen: von den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 1.1. und Ziff. II. 1.3. des Urteils vom 10. Oktober 2018, unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten an den Berufungsführer. II. Der Berufungsführer sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. Weitere Verfügungen Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen. Staatsanwältin J.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1358): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 10. Oktober 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen des Betrugs und (evtl.) Versuchs dazu unter Ausrichtung einer Entschädigung und Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskos- ten an den Kanton Bern gemäss Ziff. I. 1. – 5. des Urteilsdispositivs; 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1 des mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu gemäss Ziff. II.1.2 und 1.4 des Urteilsdisposi- tivs; 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziff. II. 2.1 – 2.8 des Urteilsdispositivs; 2.3 der Veruntreuung gemäss Ziff. II. 3. des Urteilsdispositivs; 2.4 der Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. II. 4. des Urteilsdispositivs; 2.5 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Ziff. II. 5.1 – 5.4 des Urteilsdispositivs; 5 3. der A.________ mit Urteil des Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2011 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Wi- derrufsverfahren an A.________ gemäss Ziff. Ill. des Urteilsdispositivs. II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ 1. schuldig zu sprechen wegen Betrugs, begangen am 23. Dezember 2010 in K.________ (Orts- chaft) z.N. der Steuerverwaltung Bern (Deliktsbetrag CHF 48'214.00) und wegen versuchten Be- trugs, begangen am 8. Januar 2016 in L.________ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Deliktsbetrag CHF 720'000.00) gemäss Ziff. II. 1.1 und 1.8 des Urteilsdispositivs; 2. zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 18 Monaten der Vollzug aufzuschieben sei, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren; 3. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer die beiden Schuldsprüche gemäss Ziff. II. 1.1. des erstinstanzlichen Urteils (Betrug, begangen am 23. Dezember 2010 z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern) und Ziff. II. 1.3. des erstinstanzlichen Urteils (versuchter Betrug, begangen am 8. Januar 2016 z.N. des Privatklägers), die Strafzumessung und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Ab- gesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift vom 1. Oktober 2018 (pag. 1101 ff.) Betrug, begangen am 23. Dezember 2010 z.N. der Gemeinde M.________ (Ortschaft) zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll Notar N.________ vorsätzlich und arglistig durch Vorlage eines durch ihn gefälschten Briefes der Steuerverwaltung des Kantons Bern darüber getäuscht haben, dass er Anspruch auf Auszahlung des Geldes auf einem Sperrkonto habe, das nach dem Verkauf ei- nes seiner Grundstücke zwecks Sicherung der Grundstückgewinnsteuer errichtet worden war. Dadurch habe er Notar N.________ veranlasst, sich mit ihm zur Raiff- 6 eisenbank K.________(Ortschaft) zu begeben und ihm den auf dem Sperrkonto liegenden Betrag von CHF 80‘000.00 auszahlen zu lassen. Mit dem erhaltenen Geld habe er eine Anzahlung für das Leasing eines Autos geleistet und offene Rechnungen beglichen (pag. 1102). Der Beschuldigte war in diesem Anklagepunkt von Anfang an vollumfänglich ge- ständig (pag. 143 Z. 10 ff.; pag. 144 Z. 55 ff.; pag. 145 Z. 105 ff.; pag. 153 Z. 60 ff.; pag. 155 Z. 132 ff.; pag. 156 Z. 59 ff.; pag. 792 Z. 44 ff.; pag. 1122 Z. 27 ff.). Es ist unbestritten, dass im Rahmen eines bereits abgewickelten Grundstückverkaufs ein Teil des Verkaufserlöses, nämlich CHF 80‘000.00, zwecks Begleichung der Grund- stückgewinnsteuer auf ein Sperrkonto von Notar N.________ hinterlegt wurde. Da der Beschuldigte Geld benötigte, reichte der Notar der kantonalen Steuerverwal- tung am 16. Dezember 2010 Zahlen ein, mit der Bitte um eine dringliche Veranla- gung der Grundstückgewinnsteuer. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 akzep- tierte die Steuerverwaltung nur die Hälfte der Aufwendungen als wertvermehrend und schrieb, die Veranlagung gelte unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde M.________(Ortschaft). Daraufhin setzte sich Notar N.________ mit O.________, dem Steuersekretär der Gemeinde M.________(Ortschaft), in Verbindung, um die Zustimmung der Gemeinde zur Veranlagung zu erhalten (vgl. pag. 129). Aus der Aktennotiz von O.________ vom 1. Februar 2011 (pag. 129 ff.) geht hervor, dass die eingereichten Unterlagen bei der Gemeinde M.________(Ortschaft) grosse Zweifel hinterliessen (pag. 130 f.). O.________ teilte deshalb Notar N.________ gleichentags, d.h. am 22. Dezember 2010, telefonisch mit, dass noch zu viele Fra- gen offen seien und es der Gemeinde daher im Rahmen einer dringenden Anfrage nicht möglich sei, die Zustimmung zu erteilen. Es seien auch noch Abklärungen bei der Bauverwaltung nötig. Diese sei aber im Arbeitsrückstand und ein Bericht der Bauverwaltung sei erst im Februar 2011 zu erwarten (pag. 131). Am 23. Dezember 2010 übergab der Beschuldigte Notar N.________ einen durch ihn gefälschten Brief der Gemeinde M.________(Ortschaft), datierend vom 23. De- zember 2010, mit folgendem Inhalt: «Sehr geehrter Herr A.________ Wir die Ge- meinde M.________(Ortschaft) Anerkennen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 20.12.2010 im vollem Ausmass und verzichten auf Einwän- de jeglicher Art und Erteilen somit unsere Zustimmung. Freundliche Grüsse Präsi- dialabteilung O.________, Sachbearbeiter» (pag. 134). Dadurch veranlasste er No- tar N.________, sich mit ihm zur Raiffeisenbank K.________(Ortschaft) zu bege- ben und ihm den auf dem Sperrkonto liegenden Betrag von CHF 80‘000.00 aus- zahlen zu lassen. Notar N.________ bemerkte in der Folge am 6. Januar 2011, dass etwas nicht stimmte, als er das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) vom 3. Januar 2011 zur Kenntnis nahm, in welchem diese schriftlich bestätigte, dass es der Gemeinde im Rahmen einer dringenden Anfrage nicht möglich sei, ihre Zustimmung zu erteilen (pag. 131; pag. 135). Die Vorinstanz erachtete den in Ziff. I. 1.1. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen. Präzisierend sei einzig festzuhalten, dass es sich nicht um einen gefälschten Brief der Steuerverwaltung des Kantons Bern, sondern der Gemeindeverwaltung M.________(Ortschaft) handle (pag. 1209, S. 9 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 7 Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend nicht, wie in der Anklageschrift ausgeführt, die Gemeinde M.________(Ortschaft), sondern die Steuerverwaltung des Kantons Bern geschädigt wurde. Das Sperrkonto wurde zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer errichtet, und der Betrag auf dem Sperrkonto hätte der Steuerverwaltung des Kantons Bern ausgerichtet werden müssen. Die Gemeinde M.________(Ortschaft) hielt in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2015, mit dem sie sich als Privatklägerin aus dem Verfahren zurückzog, sinngemäss ebenfalls fest, dass nicht sie, sondern die Steuerverwaltung des Kantons Bern geschädigt worden sei (pag. 924; pag. 1222, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte die CHF 80‘000.00 zwischenzeitlich zurückbezahlt hat. Gestützt auf seine Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 80‘000.00 an No- tar N.________ zurückbezahlte und Notar N.________ die Forderung der Steuer- verwaltung im Rahmen der Betreibung der Grundstückgewinnsteuer bezahlte (pag. 1122 Z. 40 ff.; pag. 1123 Z. 9 ff.; vgl. auch pag. 797). Der Beschuldigte gab an, die CHF 80‘000.00 stammen aus einem Verkauf von Land, das ihm gehört habe (pag. 1123 Z. 13 f.). Der Landverkauf sei auch über Notar N.________ gelaufen und dieser sei bevollmächtigt gewesen, vom Erlös des Landverkaufs die Forderung der Steuerverwaltung zu decken (pag. 1123 Z. 24 ff.). Schliesslich geht aus der Steuerrechnung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 29. Mai 2012 hervor, dass die Grundstückgewinnsteuer aus dem Liegen- schaftsverkauf letztlich CHF 48‘214.55 betrug (pag. 800). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb von einem Deliktsbetrag von CHF 48‘214.55 auszuge- hen (pag. 1222, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Vorwurf des versuchten Betrugs z.N. des Privatklägers Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1.8. der Anklageschrift vom 1. Oktober 2018 (pag. 1101 ff.) Betrug, begangen am 19. August 2015 z.N. des Privatklägers zur Last gelegt. Der Beschuldigte soll, um sich unrechtmässig zu bereichern, den Pri- vatkläger als Eigentümer der Firma P.________ AG darüber zu täuschen versucht haben, dass er die Firma P.________ AG kaufen wolle. Dazu habe er den Kaufver- trag beim Notariatsbüro Q.________ in L.________(Ortschaft) unterschrieben und eine durch ihn gefälschte Finanzierungsbescheinigung vorgelegt, um mit dieser gegenüber dem Privatkläger und dem Notar seine Zahlungsfähigkeit vorzutäu- schen. In der Folge habe er jedoch den Kaufpreis in der Höhe von CHF 720‘000.00 nicht bezahlt (pag. 1105). Es unbestritten, dass der Privatkläger am 23. April 2015 mit R.________, dem Va- ter des Beschuldigten, eine Bestätigung über den Kauf der P.________ AG unter- zeichnete (pag. 359 f.). Darin wurde unter anderem festgehalten, dass der Besit- zerwechsel erst mit der Bezahlung aller verschriebenen Summen und deren amtli- che Einträge gültig sei (pag. 360). In der Folge hatte der Privatkläger mehrheitlich mit dem Beschuldigten Kontakt und dieser unterzeichnete am 19. August 2015 auch den Kaufvertrag beim Notar (pag. 329 ff.; pag. 761 Z. 94 ff.). Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 250 Namenaktien der 8 P.________ AG verkauft und der Beschuldigte mit diesem Kauf Alleinaktionär der P.________ AG wird (pag. 330). Im Gegenzug verpflichtete sich der Beschuldigte, den Kaufpreis von CHF 720‘000.00 bis spätestens am 15. September 2015 auf das Konto des Privatklägers zu bezahlen (pag. 331). Dieser Verpflichtung kam der Be- schuldigte jedoch nicht nach und erschien zu diversen mit dem Privatkläger verein- barten Treffen nicht (vgl. pag. 307; pag. 323; pag. 482). Als auch am 18. Dezember 2015 keine Finanzierungsbestätigung vorlag, setzte der Privatkläger dem Beschul- digten eine Frist bis zum 23. Dezember 2015. Bis dann müsse die Bankgarantie vorliegen, ansonsten behalte er sich vor, mit zwei anderen Kaufinteressenten zu verhandeln. Daraufhin teilte der Beschuldigte dem Privatkläger am 23. Dezember 2015 per SMS mit, dass er um 10.00 Uhr eine Besprechung mit der S.________ Bank habe und alles in Ordnung sei (pag. 323; vgl. auch pag. 474 Z. 89 ff.). Da der Beschuldigte keine Finanzierungsbestätigung vorlegte, setzte der Privatkläger ihm am 7. Januar 2016 nochmals eine Frist von 48 Stunden (vgl. pag. 320). Daraufhin legte der Beschuldigte dem Privatkläger eine durch ihn gefälschte Finanzierungs- bestätigung der T.________ AG vor (pag. 336; pag. 760 Z. 18 ff.; pag. 762 Z. 149 ff.; pag. 786 Z. 40 ff.; pag. 1128 Z. 43 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er die Finanzierungsbestätigung im Januar 2016 gefälscht und dem Privatkläger vorgelegt habe. Das auf der Finanzie- rungsbestätigung aufgeführte Datum mit der Jahreszahl 2015 sei ein Verschrieb gewesen (pag. 1129 Z. 1 ff.). Der Privatkläger führte an der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2016 (pag. 472 ff.) aus, er habe angenommen, dass das Geld aufgrund des am 19. Au- gust 2015 unterzeichneten Kaufvertrages auch kommen werde. Der Beschuldigte habe vor dem Notar mündlich bestätigt, dass er die gesamte Summe von CHF 720‘000.00 bis Ende August 2015 bezahlen werde. Sie hätten ihm dann eine Frist bis zum 15. September 2015 gesetzt (pag. 473 Z. 31 ff.). Aufgrund von Infor- mationen, wonach der Beschuldigte und sein Vater teure Autos kaufen würden, habe er gedacht, dass da Geld vorhanden sein müsse (pag. 473 Z. 42 ff.). V.________, der Arbeitgeber von R.________, habe ihm erzählt, dass R.________ Geld besitze und immer teure Autos fahre. Von V.________ habe er auch erfahren, dass der Beschuldigte oder sein Vater im Oktober 2015 bei einer Garage CHF 120‘000.00 in bar für ein Auto bezahlt habe (pag. 472 Z. 16; pag. 473 Z. 21 ff.; pag. 475 Z. 135 f.). Der Beschuldigte und sein Vater hätten dann über Monate nur leere Versprechungen gemacht, obwohl er immer wieder Druck ausgeübt habe, dass das Geld resp. die Bankgarantie komme. So lange er aber gesehen habe, dass Geld vorhanden sei, habe er die Hoffnung gehabt, dass der Kauf zu Stande komme (pag. 473 Z. 54 ff.). Als er die Finanzierungsbestätigung seiner Bank vorge- legt habe, habe man ihm gesagt, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fäl- schung handeln könnte und er diesbezüglich besser Abklärungen treffen solle (pag. 309; vgl. auch pag. 474 Z. 100 f.). Vom Verwaltungsratspräsidenten der T.________ AG habe er dann erfahren, dass dieser der Familie des Beschuldigten seine frühere Firma W.________ Ltd. verkauft habe und diese ihm noch CHF 30‘000.00 aus dem Verkauf schulden würde. Ab diesem Zeitpunkt sei für ihn klar gewesen, dass es mit dem Kauf durch den Beschuldigten nichts mehr werde 9 und er habe die P.________ AG schliesslich an einen Nachbarn verkauft (pag. 474 Z. 108 ff.; vgl. auch pag. 488). Es kann somit festgehalten werden, dass der Privatkläger den Kaufvertrag vom 19. August 2015 unterzeichnete, ohne dass eine Finanzierungsbestätigung seitens des Beschuldigten vorlag. Der Privatkläger tätigte zu diesem Zeitpunkt auch keiner- lei Abklärungen hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten. Vielmehr vertraute er auf die mündliche Zusicherung des Beschuldigten beim Notar, wonach er den Kaufpreis von CHF 720‘000.00 bis Ende August 2015 bezahlen werde und auf die Angaben eines Bekannten, dass bei der Familie A.________ Geld vorhanden sei, weil sie teure Autos besassen. Nachdem der Privatkläger die Finanzierungs- bestätigung vom Beschuldigten erhalten hatte, forschte er jedoch nach und fand so heraus, dass es sich bei der Finanzierungsbestätigung der T.________ AG um ei- ne Fälschung handelt. Der Beschuldigte machte geltend, er und sein Vater hätten die P.________ AG kaufen wollen. Sie hätten im Gebäude arbeiten und werken wollen. Er habe eine Schlosserei betreiben wollen (pag. 760 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte gab an, er habe im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gedacht, dass er den Kaufpreis von CHF 720‘000.00 aufbringen könne (vgl. pag. 1127 Z. 44 ff.; pag. 1128 Z. 1 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass aus seinen Aussagen klar hervorgeht, dass die finanziellen Mittel dazu fehlten (pag. 1213, S. 13 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). So erklärte der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2016 (pag. 759 ff.), sie hätten die Firma mittels einer Finanzie- rung gekauft (pag. 760 Z. 48). Jedoch musste er zugeben, dass weder er noch sein Vater im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Geld hatten und sie auch keine Si- cherheiten für ein allfälliges Darlehen hätten einbringen können (pag. 760 Z. 50 ff.; pag. 761 Z. 73 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen zur Annahme gelangen konnte, die Finanzierung wäre «schon irgendwie gegangen» (pag. 760 Z. 63 ff.; pag. 761 Z. 67 ff.; pag. 1213, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies umso weniger, als der Beschuldigte gemäss polizeilichen Abklärungen zahlreiche Betreibungen offen hatte (pag. 397), so dass ihm kaum eine Bank einen Kredit ge- währt hätte. Es lag denn auch nie eine konkrete Finanzierungszusicherung einer Bank vor (vgl. pag. 763 Z. 197; pag. 1128 Z. 1 f.). Auch der Vater des Beschuldig- ten hatte zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine, wie auch die von der Familie A.________ betriebene Firma W.________ AG, welche gemäss Angaben des Be- schuldigten dann etwas hätte «springen lassen müssen» (pag. 367 ff.; pag. 374 f.; pag. 761 Z. 76 f.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Be- schuldigten gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er mit familieninterner Hilfe Geld hätte aufbringen kön- nen bzw. seine Tante ihm CHF 90‘000.00 gegeben hätte (pag. 786 Z. 30 ff.; pag. 1128 Z. 17 ff.), konstruiert erscheinen und wenig glaubhaft sind (pag. 1213, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seine Aussage, wonach der Kauf der P.________ AG schliesslich deshalb nicht zu Stande gekommen sei, weil der Privatkläger mehr Geld gewollt habe (zunächst CHF 570’00.00, später CHF 720‘000.00) und man sich nicht einig geworden sei (pag. 762 Z. 138 f.; pag. 763 Z. 190 ff.), ist ebenfalls nicht plausibel. Der Kaufpreis betrug gemäss 10 Kaufvertrag vom 19. August 2015 CHF 720‘000.00 (pag. 331) und war im Übrigen auch bereits in der Kaufbestätigung zwischen dem Privatkläger und R.________ vom 23. April 2015 auf diesen Betrag festgelegt worden (CHF 570‘000.00 für das Gebäude inkl. Einrichtung und CHF 150’00.00 für das Aktienkapital; pag. 360; vgl. zum Ganzen pag. 1213, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sein Va- ter und er die P.________ AG anfangs tatsächlich kaufen und dort etwas aufbauen wollten (vgl. pag. 760 Z. 25 ff.). Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Privat- klägers, wonach der Beschuldigte ihm zwei Mal telefonisch bestätigt habe, dass er die Firma kaufen wolle (pag. 478 Z. 286 f.). Der Beschuldigte war jedoch ange- sichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags offensichtlich nicht fähig und konnte somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 157; BGE 118 IV 359 E. 2. S. 361 mit Hinweisen). Der Vor- instanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit der gefälschten Finanzie- rungsbestätigung offensichtlich seine Zahlungsfähigkeit vortäuschen wollte, nach- dem er zunehmend unter Druck geraten war, weil er den Kaufpreis gemäss Kauf- vertrag bis spätestens am 15. September 2015 hätte bezahlen müssen (pag. 331; pag. 1214, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst aus, er habe die Finanzierungs- bestätigung gefälscht, um den Privatkläger zu beruhigen. Der Privatkläger sollte einfach Ruhe geben (pag. 1129 Z. 5 f., Z. 11 ff.). Er habe gewollt, dass der Privat- kläger denke, das Geld für die Firma werde kommen (pag. 1130 Z. 18). Die Kammer erachtet den in Ziff. I. 1.8. der Anklageschrift umschriebenen Sach- verhalt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als erwiesen (pag. 1214, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung 8. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 11. hinten) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, mithin, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde 11 (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f. mit Hinweis; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine in- nere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfül- lungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der an- dere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 S. 264; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betrof- fenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistes- schwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Op- fer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftser- fahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kredit- vergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermit- verantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichts- massnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis; BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Mit einer engen Ausle- gung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). 12 9. Vorwurf des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte durch Vorlage des von ihm gefälschten Schreibens über eine Tatsache täuschte, nämlich dass die Ge- meinde M.________(Ortschaft) ihre Zustimmung zur Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung erteilt hat (pag. 1221, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Zu prüfen ist, ob diese Täuschung als arglistig zu bezeichnen ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten und Notar N.________ ein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorlag. Notar N.________ befand sich gegenüber dem Beschuldigten auch nicht in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis. Bei der Beurteilung der Opfermitverantwortung sind indes die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Notars zu berück- sichtigen. Auch wenn es sich beim Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) vom 23. Dezember 2010 nicht um ein Schriftstück handelt, welches von Notar N.________ in seiner Eigenschaft als Notar einer besonderen Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, darf von einem Notar doch eine gewisse Vorsicht im Geschäftsverkehr erwartet werden. Das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) vom 23. Dezember 2010 hat weder eine Referenzangabe noch einen Betreff und weist mehrere offensichtliche Rechtschreibefehler auf (nach «Wir» und «Gemeinde M.________(Ortschaft)» kä- me ein Komma, «Anerkennen» und «Erteilen» werden kleingeschrieben und «im vollem Ausmass» ist grammatikalisch ebenfalls falsch). Zudem ist das Schreiben der Gemeinde M.________(Ortschaft) auf den 23. Dezember 2010 datiert. Der Be- schuldigte übergab Notar N.________ das Schreiben ebenfalls am 23. Dezember 2010. Der Verteidigung ist beizupflichten, dass dies aufgrund der Dauer des Post- versands nicht möglich gewesen wäre (pag. 1339). Schliesslich steht das Schrei- ben der Gemeinde M.________(Ortschaft) in klarem Widerspruch zur Auskunft von O.________ am Tag zuvor, wonach noch zu viele Fragen offen seien, um zu einem schnellen Entscheid zu kommen und insbesondere noch ein Bericht der Bauver- waltung abgewartet werden müsse, mit dem erst im Februar 2011 zu rechnen sei (pag. 131). Es wäre Notar N.________ ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, kurz telefonisch bei O.________ nachzufragen, weshalb die Gemeinde M.________(Ortschaft) – entgegen der Auskunft vom Vortag – die Zu- stimmung nun doch plötzlich erteilte. Dieser zusätzliche Aufwand kann angesichts der konkreten Umstände nicht als unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte zeitliche Dringlichkeit suggerierte, vermag daran nichts zu ändern. Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass weder der Ab- schluss eines dringenden Geschäfts bevorstand, noch hätte eine kurze telefoni- sche Nachfrage bei O.________ zu einer zeitlichen Verzögerung geführt (pag. 1370). Stattdessen zeigte sich Notar N.________ zwar etwas erstaunt, liess sich aber mit der Aussage des Beschuldigten begnügen, er habe eine «Expressbe- arbeitung» bewirken können bzw. habe es mit der Bauverwaltung regeln können, worauf diese ihr Einverständnis gegeben und in der Folge auch O.________ seine Zustimmung erteilt habe (pag. 132; pag. 144 Z. 74 ff.). Das Verhalten des Notars muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als sehr leichtfertig eingestuft werden. Daran ändert nichts, dass der Notar noch nie einen Brief der Gemeinde 13 M.________(Ortschaft) gesehen hat und weder den Briefkopf noch die Unterschrift von O.________ kannte (vgl. pag. 132). Von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten kann nicht gesprochen werden. Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch Notar N.________ lässt das Verhalten des Beschuldigten vorliegend ausnahmsweise in den Hintergrund rücken (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 157 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – von der Anschuldigung des Betrugs freizusprechen, angeblich begangen am 23. Dezember 2010 z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern. 10. Vorwurf des versuchten Betrugs z.N. des Privatklägers Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es gemäss dem erstellten Sachverhalt zu keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 aStGB kam. Aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschuldigten sah der Privatkläger davon ab, seine Firma auf diesen zu übertragen und löste den Kauf- vertrag schliesslich wieder auf, nachdem er die gefälschte Finanzierungsbestäti- gung durchschaut hatte. Der Schaden, der dem Privatkläger entstanden ist, ist le- diglich ein indirekter, der sich aus dem Platzen des Verkaufsgeschäfts mit dem Be- schuldigten ergab. Damit ist nachfolgend einzig ein versuchter Betrug zu prüfen (pag. 1223, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte angesichts seiner finan- ziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags vom 19. August 2015 offensicht- lich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein konnte. Indem der Privatkläger den Kaufvertrag unterzeichnete, ohne dass eine Finanzierungs- bestätigung einer Bank vorlag, ging er bewusst ein gewisses Risiko ein. Zudem tätigte er zu diesem Zeitpunkt keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten. Es wäre dem Privatkläger ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, den Kaufvertrag erst nach Erhalt einer Finanzierungsbestätigung zu unterschreiben oder die Bonität des Beschuldigten zumindest rudimentär zu prü- fen. So hätte er beispielsweise vom Beschuldigten einen Betreibungsregisteraus- zug verlangen können. Vorliegend kann indes offen bleiben, ob der Beschuldigte durch die Vorspiegelung des Leistungswillens bereits im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses arglistig handelte. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Beschuldigte mit der gefälschten Finanzie- rungsbestätigung seine Zahlungsfähigkeit vortäuschen wollte. Da der Beschuldigte die Täuschung mit einer gefälschten Urkunde verübte, handelte er arglistig. Die Verteidigung verkennt, dass der Privatkläger eben gerade nicht blind auf die Finan- zierungsbestätigung vertraute, sondern nach deren Erhalt Nachforschungen tätigte und so schliesslich herausfand, dass es sich bei der Finanzierungsbestätigung der T.________ AG um eine Fälschung handelte. Ein leichtfertiges Verhalten des Pri- vatklägers ist daher zu verneinen. Der Privatkläger erkannte rechtzeitig, dass der Beschuldigte ihn über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen täuschen wollte und sah deshalb von einer Übertragung der Aktienzertifikate an diesen ab. Die Generalstaatsanwaltschaft wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob eine Täuschung arglistig ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht 14 davon abhängt, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79). Folglich ist vorliegend nicht von einer Straflosigkeit des Beschuldigten auszugehen, nur weil der Privatkläger dessen Täuschung nicht erlegen ist (pag. 1361). Die Verteidigung bringt weiter vor, der Beschuldigte habe nicht in Bereicherungs- absicht gehandelt, weil es von Anfang an die Idee gewesen sei, die P.________ AG tatsächlich zu kaufen. Er habe sich mit dem Vorlegen der gefälschten Finanzie- rungsbestätigung lediglich mehr Zeit verschaffen wollen, um die Finanzierung doch noch zu bewerkstelligen. Hätte er tatsächlich mit Bereicherungsabsicht gehandelt, hätte er schon viel früher eine gefälschte Finanzierungsbestätigung vorgelegt. Auch die Vorinstanz sei nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Privatklä- ger die gefälschte Finanzierungsbestätigung vorgelegt habe, um diesen dazu zu bewegen, ihm die P.________ AG zu übertragen, sondern um ihn weiterhin glau- ben zu lassen, er werde zu Geld kommen. Selbst unter Annahme von Arglist und Bereicherungsabsicht könne es sich schliesslich bloss um einen untauglichen Be- trugsversuch handeln, weil es nur dann zu einer Vermögensverschiebung und so- mit zu einem Vermögensschaden beim Privatkläger gekommen wäre, wenn der Beschuldigte ihm den Kaufpreis für die P.________ AG übermittelt hätte. Auch aus diesem Grund müsse folglich ein Freispruch erfolgen (pag. 1342). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger verlangte vom Beschuldigten mehrfach eine unwiderrufliche Bankgarantie, durch die sich die Bank – zumindest in seiner Vorstellung – rechtsgültig zur Zahlung des Kredits verpflichtet hätte (vgl. pag. 313; pag. 319; pag. 322). Mit E-Mail vom 4. November 2015 teilte er dem Beschuldigten mit, er werde dem Notar nach Erhalt der Bankgarantie «grü- nes Licht geben für seine Arbeiten im Grundbuch und Handelsregister etc.» (pag. 344). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger gestützt auf eine unwiderrufliche Bankgarantie der Übertragung der Aktienzertifikate zugestimmt hätte, zumal der Verkauf der P.________ AG für ihn drängte und er selber durch das Aufrechterhalten der Firma in Liquiditätspro- bleme geriet (vgl. pag. 322; pag. 1361 f.). Der Beschuldigte konnte somit davon ausgehen, dass die P.________ AG auf ihn übertragen wird, wenn er dem Privat- kläger eine Finanzierungsbestätigung vorlegt. Entgegen der Auffassung der Vertei- digung ging es dem Beschuldigten nicht darum, sich mit der gefälschten Finanzie- rungsbestätigung bloss mehr Zeit zu verschaffen, um die Finanzierung doch noch zu bewerkstelligen (pag. 1342). Der Beschuldigte handelte in Bereicherungsabsicht und der Betrugsversuch muss als tauglich angesehen werden. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger in der Kaufbestätigung vom 23. April 2015 mit dem Vater des Beschuldigten vereinbart hatte, ein Besitzerwechsel sei erst nach vollständiger Be- zahlung gültig (pag. 359 f.). Im Kaufvertrag vom 19. August 2015 ist eine entspre- chende Klausel nicht enthalten (pag. 353). Schliesslich gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst zu Protokoll, er habe gewollt, dass der Privatkläger denke, das Geld für die Firma werde kommen (pag. 1130 Z. 18). 15 Der Beschuldigte ist daher – in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils – des ver- suchten Betrugs schuldig zu sprechen, begangen am 8. Januar 2016 z.N. des Pri- vatklägers. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft ausschliesslich Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Die Kammer erkennt im neuen Recht für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und Versuchs da- zu, mehrfacher Urkundenfälschung, Veruntreuung, Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – an- zuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1231 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, der mehr- fachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kam- mer aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte, der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- 16 richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die abstrakt schwersten Straftaten sind vorliegend der Betrug (Art. 146 Abs. 1 aStGB), die Ur- kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) und die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), die alle mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer vom versuchten Betrug z.N. des Privatklägers – mit einem Deliktsbetragspotenzial von CHF 720‘000.00 beim hypothetisch vollendeten Delikt – als schwerste Straftat aus. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Die mehrfachen Urkundenfälschungen und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist daher nicht angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzu- setzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die mehrfachen Urkundenfälschungen und die mehrfachen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz werden deshalb jeweils tatgruppenartig zusam- mengefasst. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen (Asperation; Versuch) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 aStGB; Art. 146 Abs. 1 aStGB). 13. Einsatzstrafe: versuchter Betrug z.N. des Privatklägers 13.1 Objektive Tatkomponenten Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1 mit Hinweis). Mit einem Schadenpotenzial von CHF 720‘000.00 wurde das mit Art. 146 aStGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens erheblich gefährdet. Diese Komp- nente ist im Bereich der Vermögensdelikte zwar ein wichtiges, aber nicht das einzig massgebliche Kriterium. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte das Vertrauen des Privatklägers missbrauchte, indem er diesen bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises immer wieder vertröstete. Dies obwohl bereits bei der Vertragsunterzeichnung klar war, dass der Beschuldigte den Kaufpreis von CHF 720‘000.00 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht würde aufbringen können. Schliesslich legte er dem Privatkläger eine gefälschte Finanzierungsbestätigung vor, um diesen weiterhin glauben zu lassen, das Geld werde kommen (vgl. pag. 1233 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17 Die Art und Weise des Vorgehens führt zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Beweggründe konnten im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich der Beschuldigte vermutlich erhoffte, durch den Kaufvertrag im Namen der P.________ AG Geschäfte abschliessen zu können, was er schliesslich auch versuchte, indem er der F.________ ein Antrags- formular für einen Leasingvertrag auf den Namen der P.________ AG einreichte (pag. 1234, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger gestützt auf eine unwiderrufliche Bankgarantie der Übertragung der Aktienzertifikate zugestimmt hätte. Dies wusste auch der Be- schuldigte als er dem Privatkläger die gefälschte Finanzierungsbestätigung vorleg- te. Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kri- terium tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht ange- zeigt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. 13.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist bei den gegebenen Fallumständen – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt im unteren Teil des mittleren Bereichs anzusiedeln, wofür die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24 Monaten als dem Tatver- schulden des Beschuldigten angemessen erachtet. 13.4 Strafminderung zufolge Versuch Da es zu keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 aStGB kam, liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54 f.). Vorliegend ist es nicht primär das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Ver- such geblieben ist. Es liegt nur deshalb kein vollendeter Betrug vor, weil der Privat- kläger – allerdings nicht zuletzt aufgrund des nicht besonderes raffinierten Vorge- hens des Beschuldigten – rechtzeitig erkannte, dass die Finanzierungsbestätigung der T.________ AG gefälscht war und deshalb von einer Übertragung seiner Firma auf den Beschuldigten absah. Für den Versuch erscheint daher eine Reduktion der Strafe um 8 Monate auf 16 Monate als angemessen. 18 13.5 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens sowie der Strafminderung wegen Versuchs erachtet die Kammer für den versuchten Betrug z.N. des Privatklägers eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als angemessen. 14. Asperation aufgrund der weiteren Schuldsprüche 14.1 Betrug z.N. von E.________ Mit einem Deliktsbetrag von CHF 526.00 wurde das mit Art. 146 aStGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise leicht verletzt. Der Beschuldigte handelte nicht mit grosser krimineller Energie. Er verkaufte E.________ auf der Internetplattform Ricardo-Auto einen Personenwagen, lieferte ihm dann aber den Personenwagen trotz erfolgter Vorauszahlung nicht aus und er- stattete ihm den einbezahlten Betrag auch nicht zurück. Sein Vorgehen war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit rein egoistischen Beweggründen. Sowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen Betrugs z.N. von E.________ erscheint für sich allei- ne beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. ½ Monat. 14.2 Versuchter Betrug z.N. der F.________ Der Beschuldigte versuchte mit einem gefälschten Antragsformular die F.________ über seine Zahlungsfähigkeit zu täuschen, um ein Motorrad mit einem Katalogpreis von CHF 16‘500.00 zu leasen (pag. 379). Die Schwere der Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts ist als noch leicht zu bezeichnen. Die Vorgehensweise des Be- schuldigten lässt jedoch auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen. Er benutzte die Angaben der P.________ AG und fälschte die Unterschrift des Pri- vatklägers, weil er wusste, dass ihm selber mangels Zahlungsfähigkeit kein Lea- sing gewährt würde. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführun- gen unter Ziff. IV. 14.1. vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe im Bereich von 3 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 19 Da es zu keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 aStGB kam, liegt ein Versuch vor. Die falschen Angaben im Leasing- Antragsformular wurden durch den Geschäftsführer der F.________ aufgedeckt, bevor es zu einer Übergabe des Motorrades an den Beschuldigten kam (vgl. pag. 1124, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 1 Monat auf 2 Monate als angemes- sen. In Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine asperierte Strafe von 1 ½ Monaten. 14.3 Mehrfache Urkundenfälschung Die Vorinstanz hielt betreffend die objektiven Tatkomponenten der mehrfachen Ur- kundenfälschung Folgendes fest (pag. 1236 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren eine Vielzahl von Urkunden gefälscht, teilweise im Zusammenhang mit einem gleichzeitig begangenen Betrug (so in Ziff. I.2.1., 2.6. und 2.8. AKS), teil- weise aber auch für sich alleine (so in Ziff. I.2.2.-2.5. und 2.7. AKS). Als gravierendsten Fall erachtet das Gericht die Fälschung der Bestätigung der Gemeinde M.________(Ortschaft), um die Auszahlung der auf dem Sperrkonto liegenden CHF 80‘000.00 zu er- wirken. Erheblich wiegt auch die gefälschte Finanzierungszusicherung für die vom Beschuldigten be- absichtige Übernahme der P.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 720‘000.00. Das Vorgehen des Beschuldigten ist in beiden Fällen als sehr dreist und hartnäckig zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat sodann nach Unterzeichnung des Kaufvertrages betreffend Übernahme der P.________ AG zum Nachteil von D.________ weitere Urkunden gefälscht, indem er – trotz fehlender Bezahlung des Kaufpreises und obwohl die Firma noch nicht auf ihn übertragen war – die Post der P.________ AG auf sein eigenes Postfach umleitete und einen Leasingantrag für ein Motorrad auf dessen Namen einreichte. Betreffend die Urkundendelikte zum Nachteil des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts hat der Be- schuldigte zunächst Empfangsscheine gefälscht, um zwei Zahlungen vorzuspiegeln. Als dann der Po- lizei gemeldet wurde, dass keine Zahlungen eingegangen sind, zahlte er zwei tiefe zweistellige Beträ- ge effektiv ein und änderte dann die Beträge auf den Empfangsscheinen derart ab, dass der Eindruck entstand, er hätte die gesamten vierstelligen Beträge einbezahlt. Er schreckte auch nicht davor zurück, diese Fälschungen der Polizei vorzulegen, damit diese von einem Schildereinzug absah. Die- ses unverfrorene Vorgehen lässt auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführun- gen unter Ziff. IV. 14.1. vorne verwiesen werden. Auch wenn der Beschuldigte eine Vielzahl von Urkunden fälschte, ist das Tatver- schulden – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – weder im oberen, noch im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. pag. 1237, S. 37 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Vielmehr ist das Tatverschulden für die tatgruppenartig zusammen- gefassten Delikte – auch hier immer im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch 20 wegen mehrfacher Urkundenfälschung erscheint für sich alleine beurteilt eine Frei- heitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Stra- fe von 4 Monaten. 14.4 Veruntreuung Mit einem Deliktsbetrag von CHF 4‘000.00 wurde das mit Art. 138 aStGB geschütz- te Rechtsgut des fremden Vermögens vergleichsweise leicht verletzt. Der Beschuldigte erstattete G.________ die von ihm geleistete Mietkaution in der Höhe von CHF 4‘000.00 nach Rückgabe der gemieteten Lokalität trotz mehrerer Aufforderungen und Mahnungen nicht zurück (vgl. pag. 1216, S. 16 erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht als besonders ausgeklügelt zu bezeichnen ist. Er weigerte sich jedoch hartnäckig, G.________ die Mietkaution zurückzuerstatten und schob dabei auch angebliche Schäden am Mietobjekt vor (pag. 1237, S. 37 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit rein egoistischen Beweggründen, was auch beim Tatbestand der Veruntreuung tatbe- standsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Der Be- schuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Ver- schuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen Veruntreuung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Aspera- tionsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. 1 Monat. 14.5 Unterlassung der Buchführung Der Beschuldigte kümmerte sich ab Anfang 2011 nicht mehr um die Buchhaltung der von ihm zusammen mit X.________ im Jahr 2007 gegründeten Kollektivgesell- schaft Y.________, weil er dachte, X.________ kümmere sich darum (vgl. pag. 1217, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da am 11. Januar 2012 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, wurde somit lediglich ein Jahr lang nicht Buch geführt und insbesondere kein Abschluss 2011 erstellt. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht strafmindernd aus- wirkt. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Stra- fe von 15 Strafeinheiten bzw. ½ Monat. 21 14.6 Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Die VBRS-Richtlinien sehen für die Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschil- dern trotz behördlicher Aufforderung beim 1. Mal 6 Strafeinheiten, beim 2. Mal 12 Strafeinheiten, beim 3. Mal 18 Strafeinheiten und beim 4. Mal 25 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). Der Beschuldigte hat sich allein im vorliegend zu beurteilenden Verfahren vier Mal der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung schuldig gemacht. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint für den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 60 Strafeinheiten als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. Die mehrfachen einschlägigen Vorstra- fen sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – erst im Rahmen der Täter- komponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. IV. 15.1. hinten). In Anwendung des As- perationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 45 Strafein- heiten bzw. 1 ½ Monate. 14.7 Fazit Asperation Die Einsatzstrafe von 16 Monaten für den versuchten Betrug z.N. des Privatklägers ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehr- facher Urkundenfälschung, Veruntreuung, Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz um insgesamt 9 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1239, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (pag. 1322 ff.): - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. August 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von CHF 600.00; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2011 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von CHF 400.00; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Februar 2012 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Fahr- zeugausweis oder Kontrollschilder und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00; 22 - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 15. Mai 2012 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.00; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2012 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Vorstrafen nur bezüglich den Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsgesetz einschlägig sind. Mit Vermögens- und Urkundendelikten ist der Beschuldigte strafrechtlich bislang nicht in Erschei- nung getreten (pag. 1239, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vor- strafen liegen zudem längere Zeit zurück. Nichtdestotrotz dürfen sie nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte liess sich auch von den bisher ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafen im SVG-Bereich im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1240 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde kurz nach seinem ersten Betrug und der Urkundenfälschung im Zusammen- hang mit dem Grundstückverkauf Anfang 2011 angezeigt und am 17.08.2011 polizeilich befragt. Trotz laufendem Verfahren hat er 2011 mehrfach weiterdelinquiert, so durch die Unterlassung der Buch- führung, die Veruntreuung der Mietkaution von G.________ und die Urkundenfälschungen zum Nach- teil des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts im Herbst 2011. Im Zusammenhang mit den letztge- nannten Delikten erklärte er anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 22.06.2012 (pag. 722 Z. 169 ff.): „(…) ich bin einfach ein Arschloch, dass ich so etwas gemacht habe. Auf jeden Fall ei- nes ist klar, ich werde so etwas in meinem Leben nie mehr machen.“ Dessen ungeachtet hat er sich im Juli 2012 erneut wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern strafbar gemacht. Als- dann folgten ab Mitte 2015 bis im Januar 2016 weitere Betrüge und Urkundenfälschungen zum Nach- teil von E.________, D.________ und der F.________. Danach kam es immerhin zu keinen neuen Vermögens- und Urkundendelikten mehr, jedoch noch zu drei weiteren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern 2016 und 2017. Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von den hängigen Verfahren und mehrfachen Befragungen durch die Polizei und den Staatsanwalt in keiner Weise davon abhalten liess, immer wieder in ähnlicher Weise deliktisch tätig zu werden. Dieses absolut unbelehrbare Verhalten fällt im Umfang von 4 Monaten straferhöhend ins Gewicht. Auf der anderen Seite muss aber auch berück- sichtigt werden, dass das Verfahren sehr lange gedauert hat und der Beschuldigte für sein Verhalten nie wirklich spürbare Konsequenzen gewärtigen musste. Die lange Verfahrensdauer kann dabei nicht einzig auf das stete Weiterdelinquieren des Beschuldigten zurückgeführt werden, so dass ihm hierfür eine Strafminderung zuteil werden muss. Angemessen erscheint eine Strafreduktion um 4 Monate. Glaubhafte Reue und Einsicht waren beim Beschuldigten bisher nicht erkennbar. Die an der Haupt- verhandlung im Rahmen seines letzten Wortes ausgesprochene Entschuldigung (pag. 1143) wirkte einstudiert und liess echte Empathie für die Geschädigten vermissen. Auch während der Einvernah- 23 me selber war nicht erkennbar, dass ihm sein Verhalten Leid täte oder er tatsächlich einsehen würde, dass er den Geschädigten finanzielle Einbussen und Umtriebe verursacht hat. Er hat auch noch nichts unternommen, um die Schäden zu begleichen. Weder hat er E.________ die CHF 526.00 für das nie ausgelieferte Fahrzeug noch G.________ die Mietkaution über CHF 4‘000.00 zurückerstattet (pag. 1126 Z. 42 ff., 1134 Z. 9 ff.). Ebenfalls hat er mit D.________ noch keine Gespräche über eine mögliche Schadenersatzzahlung geführt (pag. 1129 Z. 35 ff.). Letztlich hat er – unter dem Druck des Betreibungsverfahrens – einzig die Grundstückgewinnsteuer via eine Zahlung an das Betreibungsamt bezahlt (pag. 1123 Z. 9 ff., 797 ff.), was ihm durch einen Verkauf von Land ermöglicht wurde (pag. 792 Z. 54 ff.). Während er immerhin anerkannte, E.________ und G.________ die erwähnten Beträge zu schulden (pag. 793 Z. 71 ff.), erklärte er in Bezug auf D.________, er habe nicht das Ge- fühl, dass er diesem etwas schulde (pag. 1129 Z. 39 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er praktisch vollumfänglich geständig war. Angesichts der meist bereits von Beginn an ziemlich eindeutigen Beweislage blieb ihm auch nicht viel anderes übrig, als die Vorwürfe einzuräumen. Gleichwohl ist ihm für sein kooperatives Verhalten eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten zu gewähren. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Beizufügen bleibt, dass bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Ur- kundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig ist (BJS 17 28089; pag. 1275 f.). Hierfür gilt jedoch die Unschuldsvermutung, weshalb daraus nichts Negatives abgeleitet werden darf. Unter diesem Titel führt die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten zu einer Strafminderung von 2 Monaten. 15.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 15.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht strafmindernd aus, weshalb die Strafe im Ergebnis um 1 Monat auf 24 Monate zu reduzieren ist. 16. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, mehrfacher Urkundenfälschung, Veruntreuung, Unter- lassung der Buchführung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 24 Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, nicht aber wegen Vermögens- und Urkundendelikten vorbestraft. Die fünf Vorstra- fen liegen zudem weit zurück. Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz hängigen Verfahrens mehrfach weiter delinquierte, lässt einerseits erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung aufkommen, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Ver- fahren weder Einsicht noch Reue zeigte. Andererseits ist aber auch zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte seit anfangs 2016 – d.h. seit über vier Jahren – keine Vermögens- und Urkundendelikte mehr begangen hat. Der Nichtabgabe von Aus- weisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung hat sich der Beschul- digte letztmals im Juni 2017 schuldig gemacht. Für das bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hängige Strafverfahren gegen den Beschuldigten gilt die Un- schuldsvermutung. Die Vorinstanz bezeichnete die persönliche Situation des Be- schuldigten als stabil. Er ging im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils einer gere- gelten Arbeit nach und wohnte bei seinen Eltern (pag. 1242, S. 42 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Da oberinstanzlich kein Leumundsbericht über den Be- schuldigten eingeholt werden konnte (vgl. Ziff. I. 3. vorne), sind seine aktuellen per- sönlichen Verhältnisse nicht bekannt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer die Vorausset- zungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als erfüllt, aufgrund seiner fortgesetzten Delinquenz allerdings mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Kammer den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern freispricht, rechtfertigt es sich, 1/10 der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23‘004.00 (ohne Kosten für die 25 amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 2‘300.40, auszuscheiden und dem Kan- ton Bern aufzuerlegen. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), ausmachend CHF 20‘703.60, hat der Beschuldigte zu tragen. Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten Freisprüche von den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 1.1. und 1.3. des erstinstanz- lichen Urteils und die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten (pag. 1264 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1358). Da die Kammer den Be- schuldigten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern freispricht und zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, sind sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Auf- grund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), ausmachend CHF 1‘000.00, aufzuerlegen. 2/3 der oberinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 2‘000.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 18. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetz- liche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 9. Oktober 2018 (pag. 1171 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 1244, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Ent- 26 schädigung von insgesamt CHF 9‘299.95, ausmachend CHF 8‘369.95, zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘758.30, ausma- chend CHF 1‘582.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädi- gung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 12. September 2019 (pag. 1399 ff.) be- stimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘351.40, ausma- chend CHF 1‘117.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/3 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 790.00, ausmachend CHF 263.35, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsie- gen entfallende Entschädigung (2/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 10. Oktober 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen des Betrugs und (evtl.) Versuchs dazu, angeblich begangen: 1. am 15.09.2011 in U.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Deliktsbetrag CHF 3‘502.50; Ziff. I.1.2. AKS); 2. am 05.10.2011 in U.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Deliktsbetrag CHF 1‘364.45; Ziff. I.1.3. AKS); 3. am 19.10.2011 in U.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Deliktsbetrag CHF 3‘500.00; Ziff. I.1.4. AKS); 4. am 20.10.2011 in U.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Deliktsbetrag CHF 1‘300.00; Ziff. I.1.5. AKS); 5. in der Zeit zwischen dem 15.04.2011 und dem 15.09.2011 in U.________ (Ortschaft), zum Nachteil der C.________ AG (Versuch; Deliktsbetrag unbekannt; Ziff. I.1.6. AKS); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00 (oh- ne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Ent- schädigung von CHF 430.80 (inkl. MWSt. 7.7 %) ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). B. A.________ schuldig erklärt wurde 1. des Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangen: 1.1. in der Zeit zwischen dem 26.07.2015 und dem 13.10.2015 in U.________ (Orts- chaft), zum Nachteil von E.________ (Deliktsbetrag CHF 526.00; Ziff. I.1.7. AKS); 28 1.2. am 26.01.2016 in Z.________ (Ortschaft), zum Nachteil der einfachen Gesell- schaft F.________ (Versuch; Ziff. I.1.9. AKS); 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen: 2.1. am 23.12.2010 in U.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Gemeinde M.________(Ortschaft) (Ziff. I.2.1. AKS); 2.2. in der Zeit zwischen dem 15.09.2011 und dem 20.10.2011 in U.________ (Orts- chaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Ziff. I.2.2. AKS); 2.3. in der Zeit zwischen dem 05.09.2011 und dem 19.10.2011 in U.________ (Orts- chaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Ziff. I.2.3. AKS); 2.4. in der Zeit zwischen dem 15.09.2011 und dem 20.10.2011 in U.________ (Orts- chaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Ziff. I.2.4. AKS); 2.5. in der Zeit zwischen dem 15.09.2011 und dem 20.10.2011 in U.________ (Orts- chaft), zum Nachteil der Finanzverwaltung des Kantons Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Ziff. I.2.5. AKS); 2.6. am 08.01.2016 in U.________ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.6. AKS); 2.7. am 27.11.2015 in AA.________ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.7. AKS); 2.8. am 26.01.2016 in Z.________ (Ortschaft), zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.8. AKS); 3. der Veruntreuung, begangen am 30.11.2011 in U.________ (Ortschaft), zum Nach- teil von G.________ (Deliktsbetrag CHF 4‘000.00; Ziff. I.3. AKS); 4. der Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 01.01.2011 bis 11.01.2012 (Ziff. I.4. AKS); 5. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung: 5.1. am 11.07.2012 in U.________ (Ortschaft) (Ziff. I.5.1. AKS); 5.2. am 03.10.2016 in U.________ (Ortschaft) (Ziff. I.5.2. AKS); 5.3. am 21.02.2017 in U.________ (Ortschaft) (Ziff. I.5.3. AKS); 5.4. am 06.06.2017 in U.________ (Ortschaft) (Ziff. I.5.4. AKS); 29 C. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20.12.2011 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte beding- te Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. D. im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger G.________ einen Betrag von CHF 4‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.12.2011 als Schadenersatz sowie einen Betrag von CHF 1‘650.70 als Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 23.12.2010 in K.________(Ortschaft), zum Nachteil der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Deliktsbe- trag CHF 48‘214.55), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/10) von total CHF 23‘004.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 2‘300.40, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/3) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, gemäss Ziff. V. 1. nachfolgend. 30 III. A.________ wird schuldig erklärt: des versuchten Betrugs, begangen am 08.01.2016 in L.________(Ortschaft), zum Nach- teil von D.________. IV. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. hiervor und des Schuldspruchs gemäss Ziff. III. hiervor in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 22 Abs. 1, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1, 166, 251 Ziff. 1 aStGB Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 20‘703.60 (9/10 von total CHF 23‘004.00). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 (1/3 von total CHF 3‘000.00). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 31 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.20 200.00 CHF 2'240.00 Reisezuschlag CHF 825.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 804.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'869.00 CHF 309.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'178.50 volles Honorar 11.20 250.00 CHF 2'800.00 Reisezuschlag CHF 825.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 804.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'429.00 CHF 354.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'783.30 nachforderbarer Betrag CHF 604.80 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.42 200.00 CHF 4'284.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 171.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'755.30 CHF 366.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'121.45 volles Honorar 21.42 250.00 CHF 5'355.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 171.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'826.30 CHF 448.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'274.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'153.50 A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 9‘299.95, ausmachend CHF 8‘369.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘758.30, ausma- chend CHF 1‘582.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 32 Obere Instanz Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.67 200.00 CHF 2'934.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 177.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'111.80 CHF 239.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'351.40 volles Honorar CHF 3'667.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 177.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'845.30 CHF 296.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'141.40 nachforderbarer Betrag CHF 790.00 A.________ hat dem Kanton Bern 1/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘351.40, ausmachend CHF 1‘117.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/3 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 790.00, ausma- chend CHF 263.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (2/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - dem Zivilkläger D.________ - der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (nur Dispositiv) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nur Dispositiv; betreffend Widerruf im Verfahren BJS 11 22913) 33 Bern, 9. Juni 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 34