A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘774.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 673.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (Ass.-Nr. 201) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben. 2. Die drei SIM-Kartenhalter (Ass-Nrn. 1, 2 und 3) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB)