35 3. Im Weiteren verfügt wurde: 3.1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB); 3.2. Die beschlagnahmten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände (1 Teleskop Schlagrute und 2 Schmetterlingsmesser, 1 Baseballschläger rot/schwarz, 1 Baseballschläger Alu [Ass.-Nrn. 626, 611, 8, 106 und 301) werden zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei eingezogen.