1.3.2. in der Zeit vom 26. Juli 2016 bis 16. November 2017 in C.________ durch Erwerb und Einfuhr von zwei verbotenen Schmetterlingsmessern in das schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung; 1.4. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 24. September 2017 auf der Strecke Wimmis – Thun durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis. 2. A.________ in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, 19a Ziff. 1 BetmG, 57 Abs. 3 PBG zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, mit Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 2 Tagen, verurteilt wurde.