19. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 256; PCN .________). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dem zuständigen Bundesamt wird in Bezug auf das von A.________ (PCN .________) erstellte DNA-Profil die Zustimmung zur Löschung vorzeitig erteilt. Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der beim Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .