Gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons Samsung (Asservat-Nr. 201) wurde dieses vom Beschuldigten für seine deliktische Tätigkeit – insbesondere für die Kontakte zu D.________ und E.________ – verwendet (vgl. pag. 82 ff.). Die Einziehung zur Vernichtung nach Art. 69 StGB setzt allerdings die Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung voraus (Art. 69 Abs. 1 StGB). Eine entsprechende Gefährdung ist durch die Kammer weder ersichtlich noch wurde sie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht.