wird oberinstanzlich eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘774.90 ausgerichtet (12.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV, zzgl. Auslagen und MwSt.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte auch für das oberinstanzliche Verfahren der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO 33 VI. Verfügungen