__ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 8‘960.65 zugesprochen (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 16.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.___