32 Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich – mit Ausnahme der Herausgabe des Mobiltelefons Samsung, das kein Ausscheiden von Verfahrenskosten rechtfertigt – vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er folglich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00 vollumfänglich zu tragen.