Zur Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Polizei- und Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Vorliegend ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 79 Tagen (10. Mai 2016 bis 26. Juli 2016 sowie 16. November 2017) vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigung