577, Z. 24 f.). Ein Wille zur Aufarbeitung seiner Vergangenheit und dem Erlernen neuer Mechanismen, um nicht wieder in die Straffälligkeit zu fallen, lässt sich daraus folglich nicht ableiten. Seine aktuelle Situation ist demnach nicht anders als zuvor. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen besteht beim Beschuldigten eine ungünstige Prognose. Es kann ihm weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. 14.10 Zur Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft