Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Nur knapp ein Jahr nach seiner letzten Vorstrafe, mit welcher der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 557), beging er erneut gleichartige Delikte. Er delinquierte ferner im laufenden Verfahren trotz vorgängiger Polizeiund Untersuchungshaft erneut einschlägig. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg. Beim Beschuldigten ist sodann keine wirkliche Einsicht erkennbar und er zeigt kaum den