Insgesamt wird das teilweise Geständnis des Beschuldigten durch die einschlägigen Vorstrafen sowie das erneute gleichartige Delinquieren während laufendem Strafverfahren wieder deutlich aufgewogen. Die Täterkomponenten wirken sich damit insgesamt – im Umfang von mehreren Monaten – straferhöhend aus. 14.8 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der verschuldensangemessenen Strafe und der Täterkomponenten würde mithin eine Freiheitsstrafe von deutlich über 20 Monaten resultieren. Die Kammer ist jedoch an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb die vorinstanzliche Strafe von 20 Monaten zu bestätigen ist.