Allerdings war der Beschuldigte mehrheitlich nicht von Anfang an geständig, sondern erst nach einigen Wochen Untersuchungshaft. Seine Geständnisse betrafen zudem Anklagepunkte, welche den Strafverfolgungsbehörden – sei es aufgrund der Sicherstellungen anlässlich der vier Hausdurchsuchungen oder der Befragungen von D.________ und E.________ – bereits bekannt waren. Es kann folglich nicht von einem Geständnis ausgegangen werden, das sich strafmindernd auswirkt.