Die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist festzuhalten, dass er sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zwar korrekt und anständig verhielt. Allerdings kann sein Verhalten nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten kaum erkennbar. Er gestand zwar gewisse Anklagepunkte ein. Allerdings war der Beschuldigte mehrheitlich nicht von Anfang an geständig, sondern erst nach einigen Wochen Untersuchungshaft.