507 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Strafregisterauszug vom 5. November 2019 weist der Beschuldigte insgesamt fünf Vorstrafen aus. Vier Mal wurde er wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG und einmal wegen Vergehen gegen das WG verurteilt (pag. 556 f.). Nur knapp ein Jahr nach seiner letzten Vorstrafe delinquierte der Beschuldigte erneut einschlägig weiter. Die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus.