41 Abs. 1 Bst. a StGB). Vor diesem Hintergrund ist für die fraglichen Delikte jeweils einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte kein wesentliches Erwerbseinkommen erzielt, von der Sozialhilfe abhängig ist und die Geldstrafe daher voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB).