Nur kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden beim Beschuldigten erneut Drogen und Waffen sichergestellt. Damit demonstrierte der Beschuldigte mit aller Deutlichkeit, dass er sich nicht einmal von einem Freiheitsentzug vor weiteren Delikten abhalten liess. Er delinquierte im gleichen Rahmen weiter. Mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und dessen Verhalten während des vorliegenden Verfahrens ist nach Ansicht der Kammer eine Geldstrafe nicht mehr geeignet, um beim Beschuldigten eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst.